Steuern sparen Glaserei Kater in Hannover - Glastechnik und Glasprodukte

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Tel.: 0511 - 15756

GLASEREI KATER

Meister- und Techniker Betrieb

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Steuern sparen
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Auftraggebers erbracht werden, beispielsweise:

Arbeiten an Wänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä., Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (Innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -röhren, Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen.
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
Maßnahmen der Gartengestaltung (nicht begünstigt: erstmalige Anlage Im Rahmen einer Neubaumaßnahme), Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück. Für Schornsteinfeger gelten gesonderte Neuregelungen.

Handwerkerleistungen im Haushalt des Auftraggebers
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen.
Maßnahmen Im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.
Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer lebt. Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigen genutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Hinweis:
Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind lediglich die auf den Einbau des Fensters entfallenden Arbeitskosten begünstigt. Denn nur dann ist das Merkmal „im Haushalt" erfüllt. Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Für Mieter gilt:
Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.

Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - Im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:
In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden. Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Notwendige Nachweise:
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig.
Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Auch von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. 1 UStG) ausgestellte Rechnungen, die keine Umsatzsteuer ausweisen, sind begünstigt.

Hinweis:
Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z.B. Kfw Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Werden jedoch mehrere (Einzel-)Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Höhe des Steuerbonus:
Abzugsfähig sind 20 Prozent von max. 6.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!
Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.
Alle Angaben ohne Gewähr.
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